Allgemeine Geschäfts- und Servicebedingungen (AGB)


1.    Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Dienstleistungen der mits group GmbH, Karlstein (nachfolgend „mits“ genannt) gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen. Eine Belieferung oder Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.

(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn mits ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge und zukünftige Geschäftsbeziehungen.


2.    Definitionen und Rangfolge

(1) Leistungsbeschreibung / Angebot: Spezifische technische oder kaufmännische Vereinbarungen, die den Umfang einer Leistung konkret festlegen.

(2) Managed Service: Fortlaufende, in definiertem Umfang wiederkehrende Dienstleistungen, die als Unterstützungs- oder Teilbetriebsleistungen erbracht werden.

(3) Geschäftszeiten: Die regulären Servicezeiten von mits gemäß Ziff. 17.

(4) „Textform“ im Sinne dieser AGB bedeutet Textform nach § 126b BGB (z. B. E-Mail).

(5) Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen Regelungen gilt folgende Rangfolge:

1. zwingende gesetzliche Vorschriften,

2. individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebot/Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und SLA),

3. diese AGB.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften ergänzend.


3.    Vertragsschluss, Angebote und Leistungsumfang

(1) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von mits in Textform oder spätestens durch Beginn der Leistungserbringung bzw. Lieferung der Hardware zustande.

(2) Bei einmaligen Lieferungen, Projektleistungen und sonstigen Einmalleistungen ist der Vertrag mit vollständiger Erbringung der Einmalleistung abgewickelt.

(3) Bei laufenden Leistungen, insbesondere Managed Services, Wartungs-, Pflege-, Support-, Backup-, Monitoring- oder Security-Leistungen, beginnt die vereinbarte Erst- oder Mindestvertragslaufzeit mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Hauptleistung.

(4) Verzögert sich die betriebsfähige Bereitstellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beginnt die Erst- oder Mindestvertragslaufzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem mits leistungsbereit ist und dies dem Kunden in Textform mitgeteilt hat.

(5) Angebote von mits sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische oder optische Änderungen durch mits sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Leistung nicht wesentlich verändern.

(6) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können separat abgerechnet werden.

(7) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich bezeichnet werden. (8) Leistungen Dritter, auf die mits angewiesen ist, unterliegen deren Bedingungen; Verzögerungen verlängern die Fristen von mits entsprechend.

(9) Sofern der Kunde keine besonderen oder erhöhten Anforderungen in Textform definiert, erbringt mits die Leistungen stets auf Basis einer einfachen allgemeinen Standard‑Grundkonfiguration.

(10) Besondere Konfigurationen, erhöhte Sicherheitsanforderungen, Normen oder kundenspezifische Sonderlösungen sind nur geschuldet, wenn sie separat vereinbart und in Textform dokumentiert wurden.

(11) Soweit nicht ausdrücklich als Werkvertrag vereinbart, erbringt mits Leistungen als Dienstleistungen; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.


4.    Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich erbracht werden. Dies umfasst insbesondere: 

a) Zugang zu Räumlichkeiten, Hardware, Software, Portalen und Netzwerken, 

b) Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners, 

c) Bereitstellung notwendiger Informationen, Zugangsdaten und Arbeitsmittel, 

d) Einhaltung aller Sicherheits- und Arbeitsschutzvorgaben, 

e) Informationen zu weiteren relevanten Anforderungen wie z. B. besondere Datensensibilität, Normen, Compliance oder Zugangsbeschränkungen.

(2) Unterlassene oder verspätete Mitwirkungsleistungen können Verzögerungen oder zusätzlichen Aufwand verursachen; dieser wird gesondert berechnet.

(3) Der Kunde gewährleistet, dass seine Beistellungen rechtlich zulässig, frei von Rechten Dritter sind und keine Sicherheitsrisiken darstellen.

(4) Der Kunde stellt mits und deren Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidriger Nutzung bereitgestellter Daten, Software oder Systeme resultieren.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass aktuelle Datensicherungen stets vor Beginn von Support- oder Wartungsarbeiten angefertigt wurden, um eventuelle (Vermögen-) Schäden gering zu halten.


5.    Zugänge und Remotezugriff

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung kann es erforderlich sein, dass mits Zugriff auf Systeme, Dienste, Software oder Portale erhält und hierbei Zugangsdaten mit erhöhten Rechten übergeben bzw. bekannt werden. mits behandelt diese vertraulich

(2) Der Kunde gestattet mits die Nutzung dieser Zugänge auch remote, insbesondere für Wartung, Monitoring, Analyse und Support.


6.    Betriebsverantwortung und Verantwortlichkeiten des Kunden

(1) Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, erbringt mits Unterstützungs- oder Teilbetriebsleistungen; ein vollständiger Betriebsführungsvertrag ist nicht geschuldet. Die Betriebsverantwortung für Systeme, Anwendungen, Konfigurationen und Infrastruktur verbleibt beim Kunden.

(2) Die Bereitstellung von Administrationszugängen oder Remotezugriffen überträgt keine Betriebsverantwortung auf mits.

(3) Mits erbringt Leistungen nach dem Stand der Technik und im Rahmen technischer Möglichkeiten der eingesetzten Systeme. Abweichungen aufgrund Herstellerbeschränkungen, Systemumgebungen oder fehlender Kundendaten stellen keinen Mangel dar.

(4) Der Kunde ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. GoBD, DSGVO, ISO, KRITIS – falls relevant) verantwortlich


7.    Drittanbieterleistungen, Lizenzpflichten und Herstelleränderungen

(1) Von Drittanbietern abhängige Leistungen (z.B. Software-Abonnements) unterliegen deren Bedingungen, technischen Standards und Verfügbarkeiten.

(2) soweit gesetzlich zulässig haftet mits nicht für Ausfälle, Preis- oder Lizenzänderungen, Funktionsänderungen oder Leistungsstörungen, die auf Dritte zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Störungen, Unterbrechungen oder Funktionsabweichungen, infolge fehlerhafter, verzögert bereitgestellter oder veränderter Updates, Upgrades oder sonstiger Aktualisierungen des jeweiligen Herstellers.

(3) Der Kunde hält ausreichende und gültige Softwarelizenzen vor; mits hat und übernimmt keine Kontrollpflicht.

(4) Bei Lizenzverstößen u.ä. stellt der Kunde mits von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

(5) mits darf Subunternehmer einsetzen und haftet für deren Tätigkeit wie für eigenes Handeln.

(6) Änderungen an Produkten, Diensten oder Schnittstellen durch die Hersteller können Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, Vertragsminderung oder vorzeitige Kündigung besteht in diesen Fällen nicht.


8.    Auftragserteilung & Widerruf

(1) Sofern der Kunde keine Einschränkungen in Textform mitteilt, gelten alle ihm zuzuordnenden Mitarbeiter als berechtigt, Dienstleistungsaufträge & Bestellungen, persönlich, telefonisch oder per E-Mail zu erteilen.

(2) Eine Stornierung eines Einzelauftrags ist in Textform für die Zukunft möglich. Bis zur Stornierung angefallene Leistungen/Aufwände sowie nicht mehr stornierbare Drittleistungen bleiben vergütungspflichtig


9.    Change Requests, Leistungsabgrenzung und Mehraufwand

(1) Änderungen des Projektumfangs, zusätzliche Leistungen oder nicht im Angebot enthaltene Aufgaben gelten als Change Request und werden nach Aufwand gemäß aktueller Preisliste abgerechnet.

(2) mündliche oder telefonische Anforderungen gelten als verbindlich, wenn sie dokumentiert oder ausgeführt wurden

(3) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder Vertrag genannt sind, gelten als nicht geschuldet.

(4) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlerhafter Informationen oder unzureichender Mitwirkung des Kunden liegen in dessen Verantwortungsbereich

(5) Leistungsabweichungen, die auf technische Beschränkungen von Herstellern, Systemumgebungen, Drittanbieter‑Infrastrukturen oder fehlenden kundenseitigen Informationen beruhen, begründen keinen Mangel.


10. Lieferung, Gefahrenübergang und Transport

(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager. Mit Übergabe an den Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Kunden über.

(2) Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.


11. Vergütung und Abrechnung

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig und dürfen per E-Mail versendet werden.

(3) Bei aufwandsbezogenen Dienstleistungen ist mits berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Unsere Leistungsnachweise auf der Rechnung (Datum, Aufwand, Reisezeiten etc.) gelten als Abrechnungsgrundlage.

(4) Die Abrechnung der aufwandsbezogenen Dienstleistungen erfolgt in Einheiten von jeweils begonnenen 0,25 Stunden. Ein detailliertes Tätigkeitsprotokoll oder weitergehende Dokumentationen werden nur auf ausdrückliche vorherige Anforderung (Textform) des Kunden erstellt und gesondert vergütet.

(5) Sofern nicht individuell anders vereinbart, darf die Abrechnung stets für den vollständigen Kalendermonat erfolgen. Untermonatlich hinzugebuchte oder entfernte Lizenzen, Leistungen oder Servicebestandteile dürfen immer für den ganzen Monat berechnet werden (ohne anteilige Abrechnung).

(6) Preisänderungen von Drittanbietern (z. B. Microsoft) darf mits 1:1 weitergeben

(7) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; Zurückbehaltungsrechte bestehen ausschließlich hinsichtlich Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. 


12. Zahlungsbedingungen (SEPA-Firmenlastschrift)

(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung sämtlicher Entgelte und Vergütungen im Wege des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (Firmenlastschrift). Der Kunde ist verpflichtet, der mits group GmbH hierfür vor Leistungsbeginn ein wirksames SEPA-Firmenlastschriftmandat zu erteilen und während der gesamten Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten.

(2) Abweichende Zahlungsarten werden nur in Einzelfällen und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zugelassen. Ein Anspruch des Kunden auf eine abweichende Zahlungsart besteht nicht. mits kann eine Ausnahme von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen (z. B. Vorkasse oder Sicherheitsleistung).

(3) Widerruft, kündigt oder beschränkt der Kunde das SEPA-Firmenlastschriftmandat oder verhindert er den Einzug (z. B. durch fehlende Kontodeckung, Kontosperre, falsche Angaben, Rückgabe/Zurückweisung), stellt dies eine wesentliche Pflichtverletzung dar.

(4) In den Fällen nach Ziff. 3 ist die mits group GmbH berechtigt, eine angemessene Frist zur Wiederherstellung eines wirksamen Mandats und/oder zum vollständigen Ausgleich fälliger Beträge zu setzen. Bis zur Wiederherstellung des Mandats und/oder bis zum vollständigen Zahlungsausgleich ist die mits group GmbH berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen oder nur gegen Vorkasse weiter zu erbringen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Erfolgt innerhalb der Frist weder die Wiederherstellung eines wirksamen Mandats noch der vollständige Ausgleich fälliger Beträge, ist die mits group GmbH berechtigt, die Geschäftsbeziehung und/oder einzelne Leistungsbeziehungen aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

(6) Der Kunde trägt die im Zusammenhang mit Rücklastschriften, Zurückweisungen oder Rückgaben entstehenden Bankgebühren und angemessenen Bearbeitungskosten, soweit er die Ursache zu vertreten hat. Die Zahlungspflicht für bereits erbrachte sowie bis zur wirksamen Beendigung geschuldete Leistungen bleibt unberührt.


13. Rechnungs-Beanstandungen & Leistungsnachweise

(1) Beanstandungen gegen Rechnungspositionen bzw. Preise müssen innerhalb von sechs Wochen in Textform erfolgen. Die Frist beginnt zwei Kalendertage nach Rechnungsversand, es sei denn, der Kunde weist einen späteren Zugang nach.

(2) Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Rechnung als genehmigt, sofern die Beanstandung nicht ohne Verschulden erst nach Ablauf der Frist erkennbar war.

(3) Von mits abgerechnete Leistungen und Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen in Textform widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt zwei Kalendertage nach Rechnungsversand, es sei denn, der Kunde weist einen späteren Zugang nach.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der Leistungszeitpunkt mit dem Monat der Rechnungsstellung identisch.


14. Eigentumsvorbehalt und Verzug

(1) mits behält das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

(2) Bei Zahlungsverzug ist mits berechtigt, nach angemessener Fristsetzung Leistungen auszusetzen. Sämtliche bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fälligen Zahlungen werden damit sofort und in einer Summe fällig. Weitergehende Rechte (z. B. Verzugszinsen, Sperrung, Verzugspauschale, Kündigung aus wichtigem Grund) bleiben unberührt.


15. Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Hardware‑Rückgabe und Exit

(1) Verträge verlängern sich ohne fristgerechte Kündigung in Textform um die vereinbarte Verlängerungsfrist.

(2) Jede Abonnementvereinbarung stellt einen Rahmenvertrag für alle genannten Produkte/Lizenzen/Services dar. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den tatsächlich gebuchten Leistungen/Mengen. Folgebestellungen werden stets zu diesen Konditionen/Vereinbarungen dem Rahmenvertrag hinzugefügt

(3) Geliehene Hardware ist spätestens zum Vertragsende (es zählt der Wareneingang von mits) zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe, unvollständiger Rückgabe oder Beschädigung, kann der Wiederbeschaffungswert berechnet werden.  

(4) Im Falle der Kündigung (oder Vertragsende ohne Verlängerung) ist der Kunde selbst für eine betriebsbereite Folgelösung sowie eine vorherige vollständige Sicherung seiner Daten auf von ihm verwaltete Medien/Datenträger zuständig und verantwortlich. Nach Vertragsbeendigung besteht kein Kundenzugriff mehr und alle Daten (auch Backups) werden unwiderruflich gelöscht.

(5) Exit‑Support kann auf Anforderung und gegen separate Berechnung erbracht werden.


16. Sonderkündigungsrecht bei Hersteller‑EoL/EoS

(1) Ist die Leistungserbringung von Angeboten eines Herstellers oder Lieferanten abhängig und stellt dieser ein Produkt ein („End of Life“, EoL) oder beendet erforderlichen Support („End of Service“, EoS), darf mits den Vertrag außerordentlich zum EoL/EoS‑Zeitpunkt kündigen, sofern keine vertragsgemäße Leistungserbringung mehr möglich ist.

(2) mits informiert den Kunden unverzüglich in Textform und prüft binnen zwei Monaten eine Fortführung.

(3) Kündigt mits außerordentlich, kann der Kunde seinerseits ohne Frist zum Ende des folgenden Monats kündigen.


17. Servicezeiten und SLA

(1) Leistungen und technischer Support von mits steht nur während der Geschäftszeiten (Mo-Do 8:00 -17:00, Fr. 8:00-13:00, excl. Feiertage, veröffentlichte Betriebsferien) zur Verfügung.

(2) Ohne individuelles SLA gilt SLA 0. SLA 0 beinhaltet keine garantierten Reaktions-, Bereitschafts-‑ oder Entstörzeiten; die Bearbeitung erfolgt nach verfügbarer Kapazität.

(3) Eine Reaktion stellt keine garantierte Störungsbehebung dar. Entstörzeiten werden ausschließlich in ausdrücklich vereinbarten SLA‑Paketen garantiert.


18. Datensicherung und Wiederherstellung

(1) Ohne ausdrücklich in Textform vereinbarten Backup‑Servicevertrag bleibt der Kunde vollständig für Durchführung, Überwachung und Wiederherstellbarkeit seiner Datensicherung eigenverantwortlich (vertragswesentliche Mitwirkungspflicht). Diese Verantwortung kann nicht auf mits übertragen werden.

(2) Bei beauftragtem Backup‑Service führt mits die vereinbarten technischen Backup-Prozesse aus. Ein erfolgreicher oder jederzeit wiederherstellbarer Datenbestand wird dadurch nicht garantiert.

(3) Der Kunde ist verantwortlich für regelmäßige, in angemessen Intervallen durchgeführte Backups (empfohlen mind. einmal täglich) und Restore‑Tests seiner Backups (empfohlen mind. einmal Jährlich).

(4) Das Risiko des Datenverlusts liegt beim Kunden, insbesondere wenn keine aktuelle oder funktionierende Datensicherung vorliegt. Die Haftungsgrenzen dieser AGB bleiben unberührt.


19. Abnahme von Werk- und Projektleistungen

(1) Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt oder die Abnahme nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung unter Angabe konkreter Mängel verweigert.

(2) Technisch oder organisatorisch abgeschlossene Teilleistungen können separat abgenommen werden.

(3) Mängel sind mits unverzüglich in Textform mitzuteilen.


20. Gewährleistung

(1) Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

(2) Softwarefehler können nie vollständig ausgeschlossen werden.

(3) Für Leistungen zur Unterstützung des Kunden in eigenverantwortlichen Projekten übernimmt mits keine   Garantie für ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder für die Erreichung eines bestimmten Zieles des Kunden


21. Haftung

(1) mits haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit. Gesetzlich zwingende Haftungen bleiben unberührt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet mits nur für wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

(3) Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung nach Absatz (2) sowie Absatz (5). Absatz (3) gilt nicht, soweit Absatz (5) ausdrücklich eine Haftung für solche Schäden vorsieht.

(4) Für Datenverluste haftet mits nur, wenn der Kunde seine Datensicherungspflichten (tägliches Backup zur Schadensminderung) erfüllt hat. Ersatz ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.


(5) Haftungsobergrenzen

(gelten nicht in den Fällen der unbeschränkten Haftung nach Absatz (1) sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung):

(a) Sach- und Betriebsschäden (insbesondere Sachschäden sowie daraus resultierende Betriebsunterbrechungs-/Betriebsausfallschäden) sind je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme (5.000.000,00€) der Betriebshaftpflichtversicherung von mits. Soweit und solange der Versicherer aus Gründen, die mits nicht zu vertreten hat, im Einzelfall nicht oder nicht vollständig leistet, ist die Haftung abweichend hiervon auf maximal 25.000 EUR je Schadensfall begrenzt.

(b) Reine Vermögensschäden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind) sind je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme (500.000,00€) der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von mits. Soweit und solange der Versicherer aus Gründen, die mits nicht zu vertreten hat im Einzelfall nicht oder nicht vollständig leistet, ist die Haftung abweichend hiervon begrenzt auf max. den 3-Monats-Umsatz, jedoch mindestens 10.000 € je Schadenfall. Wobei ‚3-Monats-Umsatz‘ die netto (ohne USt.) abgerechnete Vergütung der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistungsbeziehung bezeichnet.

(c) Nachweis Versicherungsschutz: mits weist dem Kunden auf Verlangen den bestehenden Versicherungsschutz durch geeignete Unterlagen (z.B. Versicherungsbestätigung/Police) nach.

(d) Option höhere Haftungsgrenze: Eine weitergehende Haftung bzw. höhere Haftungsobergrenze kann im Einzelfall individuell schriftlich vereinbart werden (z. B. durch Anpassung des Versicherungsschutzes gegen gesonderte Vergütung).

(e) Soweit die Haftung von mits nach vorstehendem nicht ausgeschlossen ist, ist sie bei Personenschäden auf einen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro je Haftungsfall beschränkt.

(6) Die Regelungen gelten auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von mits.

(7) Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


22. Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Krieg, innere Unruhen, Cyberangriffe, Streiks, Pandemien) befreit für die Dauer von der Leistungspflicht.

(2) Fristen verlängern sich entsprechend.

(3) Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.


23. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Kunde ändert Zugangsdaten unverzüglich nach Erhalt und anschließend in angemessenen Intervallen. Bei Verdacht oder Kenntnis eines unerwünschten Abflusses — auch gegenüber IT‑Personal — erfolgt die Änderung sofort.

(2) Starre Passwort-Wechselintervalle sind nicht erforderlich, sofern starke Passwörter und Mehrfaktor‑Authentifizierung eingesetzt werden.

(3) mits ist berechtigt, Unternehmens- oder personenbezogene Daten zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte (z. B. Hersteller, Versicherungen, Cloud‑Anbieter) zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

(4) Der Kunde gewährleistet, dass alle für mits übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen und sämtliche Informationspflichten erfüllt sind.

(5) Sobald eine Auftragsverarbeitung vorliegt nach Art. 28 DSGVO ist der Kunde ist verpflichtet, einen AV-Vertrag abzuschließen.


24. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen strikt vertraulich und nutzen diese nur zur Vertragserfüllung.


25. Informationspflichten und Rechteübertragung

(1) Der Kunde informiert mits unverzüglich über Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, Bankverbindung, des Rechnungsempfängers oder der für die Vertragsabwicklung benannten E‑Mail‑Adresse.

(2) Eine kundenseitige Übertragung von Rechten oder Pflichten auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform von mits.


26. Änderungen der AGB, Salvatorische Klausel und Compliance

(1) mits kann diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Gesetzesänderungen, Rechtsprechung, Anpassung von Leistungen/Prozessen) ändern. Änderungen gelten für bestehende Dauerschuldverhältnisse erst sechs Wochen nach Mitteilung in Textform. Widerspricht der Kunde bis zum Inkrafttreten, gelten die bisherigen AGB fort; mits kann das betroffene Dauerschuldverhältnis mit angemessener Frist kündigen, sofern eine Fortführung zu unveränderten Bedingungen nicht zumutbar ist. Widerspricht der Kunde nicht bis zum angekündigten Zeitpunkt, gelten die Änderungen als akzeptiert.

(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Datensicherung, Datenschutz, Lizenzpflichten etc.).


27. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Erfüllungsort und – soweit rechtlich zulässig – Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


28. Risikoinformation zu Informationssicherheit / IT-Reifegrad

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau und ein ausreichender IT-Reifegrad nur erreicht werden kann, wenn der Kunde in seinem Verantwortungsbereich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) etabliert, umsetzt und fortlaufend pflegt/prüft; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen nach allgemein anerkannten Standards (z.B. Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wie IT-Grundschutz).

(2) Bereitgestellte oder empfohlene Sicherheitslösungen können Risiken reduzieren, bieten jedoch keinen vollständigen Schutz vor Sicherheitsvorfällen. Ein lückenloser Schutz kann nach Stand der Technik, insbesondere wegen neuer Angriffsmethoden und aufgrund fortlaufender technischer Entwicklungen, nicht erreicht werden.

(3) Die Haftungsregelungen dieser AGB bleiben unberührt.





27.02.2026